Weiterbildung von Beschäftigten, Förderung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Förderung für die Weiterbildung von Beschäftigten,
Als Arbeitnehmer* können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit während der Zeit einer beruflichen Weiterbildung gefördert werden.
Gefördert werden können grundsätzlich alle Beschäftigten unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße.
Gefördert werden unter anderem:
- Teilnahmegebühren
- Reisekosten
- Verdienstausfall
Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen
- Die Weiterbildung, die Sie besuchen möchten, muss für die Förderung zugelassen sein.
- Die Bildungseinrichtung benötigt eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle.
- Die Weiterbildung wird im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt.
- Lehrgänge müssen entweder zu einem Berufsabschluss führen, oder Kenntnisse vermitteln, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.
Tipp: Informieren Sie sich im Internetauftritt der Agentur für Arbeit über zugelassene Weiterbildungsangebote.
Verfahrensablauf
Zunächst müssen Sie ein Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter führen.
- Wenn die Förderung genehmigt wird, wird Ihnen ein Bildungsgutschein ausgestellt.
- Dieser enthält Informationen über
- das Bildungsziel,
- die Dauer der Maßnahme,
- den regionalen Geltungsbereich sowie
- die Kosten, die übernommen werden.
Erforderliche Unterlagen
Die Arbeitsagentur informiert Sie, welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden.
Frist/Dauer
Beantragung: vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme
Tipp: Den Bildungsgutschein müssen Sie innerhalb der Gültigkeitsfrist für die Teilnahme an einer zugelassenen Weiterbildungsmaßnahme einlösen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Leistungen zur Eingliederung
- § 81-85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 131a, 180 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 16.03.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.